From 5b13a07a60a0a356d09b4a6d186020c9a4e615a9 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sat, 1 Apr 2023 01:29:56 +0200 Subject: [PATCH 1/6] backslash escaping MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit In der Markdown-Darstellung kommt es bei der verwendung von `*` zu Formatierungsinkompatibelität bei Geschlechtergerechter schreibweise. --- README.md | 32 ++++++++++++++++---------------- 1 file changed, 16 insertions(+), 16 deletions(-) diff --git a/README.md b/README.md index db278ff..49c718d 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -24,26 +24,26 @@ die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. 8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und Mitgliedervollversammlungen (MVV). -9. Ein*e vom Vorstand eingesetzte*r Geschäftsführer*in ist für die innere Verwaltung der +9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen. 10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen -Haushaltsplan hat der Vorstand den*die Finanzverantwortliche*n oder seinen*ihre -Stellvertreter*in zu befragen. +Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre +Stellvertreter\*in zu befragen. 11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. 12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. 13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig. -## 3. Bezirksgruppensprecher*in -1. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in werden von der +## 3. Bezirksgruppensprecher\*in +1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in vertreten die +2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die Bezirksgruppe politisch nach außen. 3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die -Unterschrift des*der Bezirksgruppensprecher*in oder des*der Stellvertreter*in. +Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in. ## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV) 1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV. @@ -51,9 +51,9 @@ Unterschrift des*der Bezirksgruppensprecher*in oder des*der Stellvertreter*in. 3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine MVV einberufen werden. 4. Die MVV -- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des*der Bezirksgruppensprecher*in -und seines*ihrer Stellvertreter*in, -- wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe; +- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in +und seines\*ihrer Stellvertreter\*in, +- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe; - wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, - wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von @@ -89,7 +89,7 @@ je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen. noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss der Redeliste abgestimmt. 12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan -müssen vor der Abstimmung der*die Finanzverantwortliche oder sein*ihre Stellvertreter*in +müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in befragt werden. 13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die @@ -140,14 +140,14 @@ Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres M und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. ## 8. Finanzgeschäfte -1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine*n Finanzverantwortliche*n und -eine*n Stellvertreter*in. -2. Der*die Finanzverantwortliche und sein*ihre Stellvertreter*in bilden den bezirklichen +1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und +eine\*n Stellvertreter\*in. +2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt. 3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens -eine*n Kassenprüfer*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit -der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre. +eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit +der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre. 4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. ## 9. Schlussbestimmungen 1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow- From 309f9cb28ad1ee12d32ed0efb0277429e8f6c178 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 17:38:26 +0100 Subject: [PATCH 2/6] Satzung am 16.03.2024 durch MVV beschlossen --- README.md | 498 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++----------------- 1 file changed, 343 insertions(+), 155 deletions(-) diff --git a/README.md b/README.md index 49c718d..82e4cc2 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -1,158 +1,346 @@ -# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick +# Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick -Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend -zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE -GRÜNEN folgende Satzung: -## 1. Name der Bezirksgruppe -1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist -eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und -Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. -## 2. Vorstand -1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle -Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. -3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre. -4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. -5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung -(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod, -Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf -Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen. -6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. -7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder -die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. -8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die -inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und -Mitgliedervollversammlungen (MVV). -9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der -Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige -Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der -Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen. -10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen -Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre -Stellvertreter\*in zu befragen. -11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von -Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den -Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. -12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern -auf Wunsch zugänglich zu machen. -13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig. -## 3. Bezirksgruppensprecher\*in -1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der -Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die -Bezirksgruppe politisch nach außen. -3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die -Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in. +## Präambel +Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial- +ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin. +Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus. +Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt +entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen +Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in +unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang +miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten +Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst +viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran +teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen +möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein. -## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV) -1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV. -2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. -3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine -MVV einberufen werden. -4. Die MVV -- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in -und seines\*ihrer Stellvertreter\*in, -- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe; -- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE -GRÜNEN, -- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von -BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, -- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf, -- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe, -- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder -Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von -BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen -werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden) -Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor. -6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. -7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der -Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die -Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes. -8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so -abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum -gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. -Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise -verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen. -9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind -je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen. -10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf -- Auszeit, -- Redezeitbegrenzung, -- Schluss der Redeliste, -- Schluss der Debatte, -- Übergang zur Tagesordnung, -- Vertagung, -- geheime Abstimmung. -11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der -noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss -der Redeliste abgestimmt. -12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan -müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in -befragt werden. -13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der -Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die -Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt. -Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt -ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen -zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. -14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach -einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden. -15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den -Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. -## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte -1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz -(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt. -2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes -und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. -3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. -4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. -Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt -bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. -5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden. -## 6. Mitgliederversammlung (MV) -1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie -allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine -Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der -Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von -Nichtmitgliedern zustimmen. -2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die -anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen. -3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in -5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind. -4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan. -## 7. Frauenvotum und -veto -1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den -Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf -den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen -Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung -über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein -Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts. -2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen -die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag -einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese -Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des -Landesverbandes. -3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich -gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden -Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert -und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen +## § 1 Die Bezirksgruppe +1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk +Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie +ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der +Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. + +2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und +Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- +und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der +Kommunalpolitik. + +## § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung +1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS +90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr +Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet +haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht +gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen. + +2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den +gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die +Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem +Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick. + +## § 3 Organe und Gremien + +1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind: +* a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV) +* b. Die Mitgliederversammlung (MV) +* c. Der Vorstand +* d. Die Diätenkommission +* e. Die Kassenprüfer*innen +* f. Die Arbeitsgruppen + +## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV) + +1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die +Mitgliedervollversammlung. + +2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders +beschlossen, sind MVVen öffentlich. + +3. Die MVV: +* a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei +Sprecher*innen; +* b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe; +* c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe; +* d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner +Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die +Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den +Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; +* e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen +Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag +und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, +Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen) auf; +* f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe; +* g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der +bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen; +* h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes +inklusive der finanzverantwortlichen Person; +* h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der +Bezirksgruppe. +* i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer +Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens +der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE +GRÜNEN. + +3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden. +Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15 +Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine +vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden +Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine +Sitzungsleitung vor. + +4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. + +5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder +der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht +erfolgte. + +6. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich +spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor +auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren. +Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich. + +7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher +einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün +eingereicht werden. + +8. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder +bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor +Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor +Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden. + +9. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die +Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen. + +## §5 Mitgliederversammlung (MV) + +1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich +statt. + +2. Die MV: +* a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen +über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen +Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der +Bezirksgruppe +* b. beschließt inhaltliche Anträge + +3. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn +Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer +Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei +Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der +Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. + +4. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich +vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein +Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den +Mitgliedern zugänglich gemacht wird. + +5. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden. + +## § 6 Vorstand +1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow- +Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die +Bezirksgruppe auch juristisch nach außen. + +2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu +Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch +entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen +Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung +und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten. + +3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder +bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n, ein +Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person +und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die +Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat. + +4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt. + +5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder +fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf +Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der +langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder +mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen +durchzuführen. + +6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene +Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 +Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV). + +7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der +Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. + +8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans. + +9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich. + +10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden +haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des +Vorstands Rede- und Antragsrecht. + +11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder +anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren +einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann +sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. + +12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in +geeigneter Weise bekanntzugeben. + +13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den +Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen. + +14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische +Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen. + +## §7 Diätenkommission + +1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen. + +2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung +gewählt. + +3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung +angehängt wird. + +## §8 Arbeitsgruppen + +1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten +eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe +unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten. + +2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3 +Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen +werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer +Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer +Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die +Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen +Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen. + +3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form +öffentlich bekannt gegeben werden. + +4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom +Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt. + +5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich. + +6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht. + +## § 9 FLINTA Förderung + +1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50% +mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen + (FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten + (Mindestparität). + +2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind +mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. + +3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer +stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren +Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden. + +4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit +aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst +auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann +je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. + +5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können +Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen +werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf +Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls +nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen. + +## § 10 Diversitätsverständnis + +1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen +spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer +Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus, +Antidiskriminierung oder Diversität teil. + +2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe +eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden +Training teil. + +3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem +Finanzantrag. + +## § 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen + +1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die +Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der +Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, +welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss. + +2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen +mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag). +Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO- +Antrag ohne Abstimmung als angenommen. + +3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei +der Versammlungsleitung anzumelden. + +4. Personenwahlen erfolgen geheim. + +5. Die Bewerber*innen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung +erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für +Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für +Bewerber*innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, +Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten. + +6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die +Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und +namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr +als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die +Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung +der Fragen. + +7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen +Stimmen abgewählt werden. + +8. Wahlgänge: +* a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen +Stimmen erhält. +* b. Erreicht keine\*r der Bewerber\*innen im ersten Wahlgang die +absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im +zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im +ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen +Stimmen erhalten haben +* c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine\*r der Bewerber\*innen die +absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den +dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten +Ja-Stimmen zugelassen +* d. Erreicht im dritten Wahlgang keine\*r der beiden Bewerber\*innen +die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im +vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen +antreten. +Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit +der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu +eröffnet und die Wahl neu begonnen. + +9. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten +Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit +erforderlich. + +10. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des +Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den +Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben. + +## §12 Trennung von Amt und Mandat + +1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre +Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die +Bundesdelegiertenkonferenz. + +2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner +Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die +Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz werden. -## 8. Finanzgeschäfte -1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und -eine\*n Stellvertreter\*in. -2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen -Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig -voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt. -3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens -eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit -der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre. -4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. -## 9. Schlussbestimmungen -1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow- -Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie -zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen -der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des -Kreisverbandes geändert werden. + +## §13 Schlussbestimmungen + +1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die +Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des +Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß. + +2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024 +am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung +wurde zuletzt geändert am 16.03.2024. From 5c32e0f3a7ceaed32c0653a8f3dfbe5029b3c23a Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 18:22:59 +0100 Subject: [PATCH 3/6] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20der=20Di=C3=A4tenko?= =?UTF-8?q?mmission=20vom=2001.11.2021?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Diätenkommission Geschäftsordnung.md | 95 ++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 95 insertions(+) create mode 100644 Diätenkommission Geschäftsordnung.md diff --git a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md new file mode 100644 index 0000000..50b6c0f --- /dev/null +++ b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md @@ -0,0 +1,95 @@ +BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Treptow-Köpenick +# GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÄTENKOMMISSION UND BEITRAGSORDNUNG DER SONDERBEITRÄGE VON AMTS- UND MANDATSTRÄGER*INNEN AUF BEZIRKSEBENE TREPTOW-KÖPENICK + +Grundlage der Geschäftsordnung und der Regelung ist die Beitrags- und Kassenordnung von +BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin (28.10.2020) und die Satzung des Kreisverbandes (KV) +Treptow-Köpenick (24.09.2019). + +## I. Geschäftsordnung der Diätenkommission + +### §1 Einrichtung und Zusammensetzung einer Diätenkommission +1. Der KV Treptow-Köpenick richtet eine Kommission gemäß § 5 Beitrags- und +Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und Satzung des KV Treptow-Köpenick +§ 8 Abs. 6, im weiteren „Diätenkommission“ genannt, ein. +2. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen, die mehrheitlich nicht dem Vorstand +angehören und keine Amts- und Mandatsträger*innen sind. +3. Die Mitglieder der Diätenkommission werden vor Neuwahlen zu +Bezirksverordnetenversammlungen von der Mitgliedervollversammlung (MVV) für die +Dauer der Legislaturperiode gewählt. +4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Diätenkommission wird eine Person nachgewählt. + +### §2 Aufgaben der Diätenkommission +Aufgaben der Diätenkommission sind: +1. Bestimmung der genauen Summen der abzuführenden Sonderbeiträge der Amts- und +Mandatsträger*innen; +2. Beratung und Entscheidung über individuelle Ausnahmeregelungen bei den +Sonderbeiträgen von Amts- und Mandatsträger*innen; +3. Überwachung der Einhaltung der Abführung der vereinbarten Sonderbeiträge der +Amts- und Mandatsträger*innen in Zusammenarbeit mit der finanzverantwortlichen +Person des KV; +4. Koordinierung von Problemlösungen bei Zahlungsabweichung nach §6; +5. Die Diätenkommission präsentiert jährlich auf der MVV, auf der die Haushaltsrechnung +des letzten Jahres bestätigt wird, ihren Bericht. Teil dieses Berichts ist eine Liste der +Amts- und Mandatsträger*innen, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge +dargestellt wird. + +## II. Beitragsordnung der Sonderbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen + +### §3 Höhe der Sonderbeiträge +1. Mandatsträger*innen (Bezirksverordnete) führen neben ihren satzungsgemäßen +Mitgliedszahlungen Sonderbeiträge als Spende in Höhe von 50% der +Grundentschädigung ab. Von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für +Fraktionsvorsitzende und (stellv.) Bezirksverordnetenvorsteher werden 50 % als +Sonderbeitrag abgeführt. +2. Die Sonderbeiträge der Amtsträger\*innen (Politische Wahlbeamt\*innen, also +Stadträt\*innen und Bürgermeister\*innen) richten sich nach der Beitrags- und +Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin. + +### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen +1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von +Mandatsträger*innen des Bezirks: +* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen +einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung; +* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), +zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung; +* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die +Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der +angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile +entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete +35 % der Grundentschädigung. +In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum +Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission +bestätigt wird. +2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder +Mandatsträger*innen begründen können [^1] , entscheidet die Diätenkommission auf +Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse +des Haushalts des KV berücksichtigen. +3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind +vertraulich. Die Beschlüsse sind dem Kreisvorstand ohne Begründung unverzüglich +mitzuteilen und durch diesen im Kreisverband bis zum Ende der Legislatur und +zeitlichen Gültigkeit des Beschlusses zu archivieren. +4. Ausnahmeregelungen bedürfen eines Nachweises. + +### §5 Abfuhr der Sonderbeiträge +1. Die Sonderbeiträge sind monatlich, spätesten zum 15., auf das Konto des KV zu +entrichten. + +### §6 Umgang mit Verzug +1. Die finanzverantwortliche Person des KV informiert die Diätenkommission bei +Zahlungsverzug von zwei Monaten; +2. Die Diätenkommission sucht dann umgehend das Gespräch mit der/dem Amts- oder +Mandatsträger*in um eine verbindliche Vereinbarung über den Ausgleich des +Zahlungsrückstandes, und ggf. neue Ausnahmeregelungen nach §4 zu erzielen; +3. Wird eine Zahlungsvereinbarung dennoch nicht eingehalten oder kommt ein Gespräch +nicht zu einer verbindlichen Lösung, berät die Diätenkommission mit dem Vorstand +über weitere Schritte. + +## Schlussbestimmungen + +### §7 Geltungsdauer +Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die bisherige +Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der +Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der +nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden. +[^1] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das +BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende. From c66d06251b7cf377eb7026b73fb824e8a93a3027 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 18:28:47 +0100 Subject: [PATCH 4/6] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20der=20Di=C3=A4tenko?= =?UTF-8?q?mmission=20vom=2001.11.2021?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Diätenkommission Geschäftsordnung.md | 12 ++++++++---- 1 file changed, 8 insertions(+), 4 deletions(-) diff --git a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md index 50b6c0f..8ea4142 100644 --- a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md +++ b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md @@ -52,16 +52,17 @@ Mandatsträger*innen des Bezirks: einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung; * b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung; -* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die +* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der -angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile +angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete 35 % der Grundentschädigung. + In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission bestätigt wird. 2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder -Mandatsträger*innen begründen können [^1] , entscheidet die Diätenkommission auf +Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse des Haushalts des KV berücksichtigen. 3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind @@ -91,5 +92,8 @@ Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden. -[^1] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das + +----- + +(i) übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende. From 8cf065d8f0f5255dc918128d07b23d71352fb666 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 18:31:01 +0100 Subject: [PATCH 5/6] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20der=20Di=C3=A4tenko?= =?UTF-8?q?mmission=20vom=2001.11.2021?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Diätenkommission Geschäftsordnung.md | 1 + 1 file changed, 1 insertion(+) diff --git a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md index 8ea4142..f6d1d68 100644 --- a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md +++ b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md @@ -61,6 +61,7 @@ entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission bestätigt wird. + 2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse From 605a84a071e2336beb347f25c7a5506f2f9982dc Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 18:33:29 +0100 Subject: [PATCH 6/6] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20der=20Di=C3=A4tenko?= =?UTF-8?q?mmission=20vom=2001.11.2021?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Diätenkommission Geschäftsordnung.md | 11 +++++------ 1 file changed, 5 insertions(+), 6 deletions(-) diff --git a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md index f6d1d68..1ad1699 100644 --- a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md +++ b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md @@ -48,20 +48,19 @@ Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin. ### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen 1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von Mandatsträger*innen des Bezirks: -* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen + * a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung; -* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), + * b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung; -* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die + * c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete 35 % der Grundentschädigung. - -In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum + + In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission bestätigt wird. - 2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse